Die schriftliche Kostenaufklärung
- Grundsatz: kostenpflichtiger Behandlungsvertrag allein durch Leistungserbringung; §§ 630a, 630b, 612 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB i.V.m. GOZ
- Ausnahme §630 c Abs.3 BGB: Textform bei Kenntnis von "Umständen"
- §1, 2 GOZ: Schriftform für erhöhte Steigerungsfaktoren und Verlangensleistungen (Vereinbarung ist definitiv)
- §28 Abs. 2 Satz 2 SGB V: Schriftform für Mehrkosten bei Füllungen (Vereinbarung ist prospektiv )
- §8 Abs. 7 BMV-Z:
Schriftform bei ausdrücklichem Verlangen des GKV-Versicherten (Vereinbarung ist prospektiv
)
- Achtung: rechtzeitige Aufklärung
Der Begriff "schriftlich" in rechtlichen Vorschriften, wie z. B. im § 126 BGB, bedeutet in der Regel, dass die eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Vereinbarung ausgedruckt und von Hand unterschrieben werden muss.