GOZ-Nr. 9100 Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Erklärung zur GOZ-Nr. 9100 – Knochenaufbau durch Augmentation
Die GOZ-Nr. 9100 beschreibt Maßnahmen zur Vorbereitung des Kieferknochens, um ausreichend Stabilität für Implantate zu schaffen. Diese Maßnahmen fallen unter den Begriff Augmentation (Vergrößerung oder Vermehrung), also den gezielten Knochenaufbau. Der Fokus liegt auf der Verbesserung des Kieferknochens, damit Implantate langfristig stabil und sicher integriert werden können.
Warum wird eine Augmentation durchgeführt?
- Ungenügendes Knochenangebot: Oft reicht das vorhandene Knochenvolumen nicht aus, um ein Implantat sicher zu verankern.
- Lösungen:
- Entweder wird auf ein Implantat verzichtet und eine konventionelle Prothese eingesetzt, oder
- durch Augmentation wird der Knochen aufgebaut, sodass ein Implantat möglich wird.
Was umfasst die GOZ-Nr. 9100?
Die Leistung beinhaltet alle notwendigen Schritte für den Knochenaufbau:
- Lagerbildung: Vorbereitung des Empfängerbereichs im Kiefer.
- Glättung des Alveolarfortsatzes: Knochenglättung zur Optimierung des Aufbaubereichs.
- Knochenentnahme (im Aufbaugebiet): Knochenmaterial wird entnommen, wenn nötig.
- Einbringung von Aufbaumaterial:
- Autologer Knochen: Eigenknochen, z. B. Knochenmehl, Späne oder Blöcke.
- Alloplastisches Material: Künstlicher Knochenersatz.
- Wundverschluss (ohne Lappenplastik): Mit vollständiger Schleimhautabdeckung.
- Barrieren: Einbringen und Fixierung von Membranen (resorbierbar oder nicht resorbierbar), um den Knochenaufbau zu schützen.
Flexible Anwendungsmöglichkeiten:
- Der Knochenaufbau kann alleinstehend erfolgen oder gleichzeitig mit der Implantation.
- Es sind keine starren Vorgehensweisen vorgeschrieben – die Methode wird je nach Bedarf angepasst (z. B. vertikaler oder transversaler Aufbau, auch kombiniert).
Was ist wichtig zu beachten?
- Keine zusätzliche Berechnung für die Glättung des Implantatbettes: Die Glättung des Alveolarfortsatzes (Kieferkamm) direkt im Bereich eines Implantatbettes ist mit der Leistung nach GOZ-Nr. 9100 abgegolten und kann nicht extra berechnet werden.
- Kombination mit GOZ-Nr. 9130: Die Leistung nach GOZ-Nr. 9130 ist nicht zusätzlich berechnungsfähig, wenn die GOZ-Nr. 9100 abgerechnet wird.
- Kombination mit GOZ-Nr. 9110: Wird die GOZ-Nr. 9100 in der gleichen Kieferhälfte wie die Leistung nach GOZ-Nr. 9110 erbracht, darf nur die Hälfte der Gebühr für GOZ-Nr. 9100 berechnet werden.
- Kombination mit GOZ-Nr. 9120: Wird die GOZ-Nr. 9100 in der gleichen Kieferhälfte wie die Leistung nach GOZ-Nr. 9120 erbracht, darf nur ein Drittel der Gebühr für GOZ-Nr. 9100 berechnet werden.
Die GOZ-Nr. 9100 deckt umfangreiche Maßnahmen für den Knochenaufbau und Wundverschluss ab. Einige Kombinationen mit anderen Leistungen (z. B. 9110, 9120) führen jedoch zu einer reduzierten Abrechnung, um Doppelberechnungen zu vermeiden.
Auslagen:
Was sind "Auslagen"?
In der Zahnmedizin können bestimmte Materialien und Hilfsmittel, die im Rahmen einer Behandlung verwendet werden, als gesondert berechnungsfähige Auslagen abgerechnet werden. Dies ist in den Allgemeinen Bestimmungen (Satz 2, Abschnitt K) sowie in den Zusatzbestimmungen zu einzelnen Leistungspositionen geregelt.
- Materialien zur Förderung der Blutgerinnung sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen
- atraumatisches Nahtmaterial
- eingebrachtes Knochen- oder Knochenersatzmaterial
- Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen oder Explantationsfräsen sowie Osteosynthesemateialien (Schrauben und Platten)
- eingebrachtes regeneratives Material (Proteine, Barrieremembrane, Kollagenpatches, Gewebeexpander etc.)
- einfache Fixierungen von Barrierefolien (Pins, Schrauben etc.)
- Einmalkollektoren oder Einmalschaber zur Knochengewinnung
Zusätzliche Maßnahmen bei Augmentationen
Zusätzliche Maßnahmen sind alle Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Augmentation medizinisch sinnvoll sind, aber nicht in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 9100 enthalten sind. Sie lassen sich in folgende Kategorien unterteilen:
1. Diagnostik und Planung
- Untersuchungen und Beratungen:
- GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 1 ff.
- Röntgendiagnostik:
- GOÄ-Nrn. 5000 ff.
2. Anästhesie und Schmerzmanagement
- Schmerzausschaltung:
- GOZ-Nrn. 0080 bis 0100.
3. Weichgewebsmanagement
- Beseitigung störender Schleimhautbänder:
- GOZ-Nr. 3210.
- Vestibulum- und Mundbodenplastik:
- GOZ-Nr. 3240, GOÄ-Nrn. 2670, 2671, 2675 bis 2677.
- Tuberplastik:
- GOZ-Nr. 3250, GOÄ-Nr. 2675.
- Schleimhauttransplantationen:
- GOZ-Nr. 4130.
- Bindegewebstransplantationen:
- GOZ-Nr. 4133.
- Hautlappenplastiken:
- GOÄ-Nrn. 2381 und 2382.
- Weichteilunterfütterung:
- GOÄ-Nr. 2442.
- Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens:
- GOZ-Nr. 4120.
4. Knochenmanagement
- Auffüllen parodontaler Knochendefekte:
- GOZ-Nr. 4110 (bei benachbarten Zähnen außerhalb des Aufbaugebiets).
- Knochentransferchirurgie:
- GOÄ-Nrn. 2253 bis 2256 (nur bei Kieferbruch).
- GOÄ-Nrn. 2256 bis 2259 (nur für ärztlich Approbierte).
- Interne und externe Sinusbodenelevation:
- GOZ-Nrn. 9110, 9120.
- Osteosynthesemaßnahmen (Fixation von Augmentaten):
- GOZ-Nr. 9150.
- Andere Fixationsmaßnahmen:
- Z. B. PRGF (analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ).
- Biologische Maßnahmen zur Förderung der Knochenregeneration:
- Z. B. Proteinapplikation (BMP, PRGF; analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ).
5. Implantologie
- Implantologische Leistungen:
- GOZ-Nrn. 9000, 9003, 9005, 9010, 9020, 9040, 9050.
6. Entfernung und Revisionen
- Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats:
- GOZ-Nr. 9170.
- Operative Eröffnung oder Revision der Kieferhöhle:
- GOÄ-Nr. 1467.
- Fremdkörperentfernung:
- Z. B. Osteosynthesematerial (GOZ-Nrn. 9160 und 9170).
7. Zusätzliche Materialien und Hilfsmittel
- Zuschläge für besondere Techniken:
- Operationsmikroskop (GOZ-Nr. 0110).
- Zuschlag nach Abschnitt L (GOZ-Nr. 0530).
- Verbandsplatte:
- GOÄ-Nr. 2700.
8. Weitere Maßnahmen
- Parodontologische Maßnahmen:
- Abschnitt E der GOZ.
- Chirurgische Maßnahmen:
- Abschnitt D der GOZ.
- Andere zahnmedizinische Leistungen:
- U. v. m.