GOZ-Nr: 9040 Freilegen eines Implantats (zweiphasig)
Zweiphasiges Implantationssystem:
Ein zweiphasiges Implantationssystem besteht aus zwei separaten Teilen: dem Implantatkörper und dem Aufbau (Abutment). In der ersten Phase wird das Implantat in den Knochen eingesetzt und heilt unter der Schleimhaut (subgingival) ein, ohne Kontakt zur Mundhöhle. Dies minimiert das Infektionsrisiko während der Osseointegration (Einheilung in den Knochen).
Nach einer Einheilzeit (z. B. 3-6 Monaten) wird in der
zweiten Phase das Implantat freigelegt, und die Suprakonstruktion
(implantatgetragener Zahnersatz) wird angebracht.
Auch bei Sofortimplantationen (direkt nach einer Zahnextraktion) ist dieses
Verfahren möglich, jedoch mit einer möglichen teilweisen Schleimhautabdeckung.
Freilegung:
Die Freilegung ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem die Gewebeschichten über dem Implantat entfernt werden, um Zugang zur Kontaktfläche (Interface) zwischen Implantat und Aufbau zu schaffen.
- Methoden:
- Einfacher Gewebeschnitt oder Stanzen.
- In komplexeren Fällen Entfernung von überschüssigem Knochengewebe.
- Zusätzliche
Maßnahmen:
Oft werden Weichgewebekorrekturen wie Papillenrekonstruktionen oder Verschiebeplastiken durchgeführt, um die Ästhetik zu verbessern oder Periimplantitis (Entzündung des Implantatgewebes) vorzubeugen. - Diese Maßnahmen sind jedoch nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 9040 und werden separat abgerechnet.
Eine Freilegung ist in der Regel nur einmal erforderlich. In Ausnahmefällen (z. B. Verlust von Sekundärteilen nach längerer Zeit) kann sie erneut notwendig werden.
Einfügen von Sekundärteilen:
Nach der Freilegung werden in derselben Sitzung Sekundärteile (z. B. Heilkappen, Gingivaformer) eingesetzt, um das Interface freizuhalten und das umliegende Zahnfleisch zu formen.
- Funktion: Schutz, Heilung und Konditionierung der Weichgewebe.
- Berechnung: Das Einfügen von Sekundärteilen ist Teil der Freilegung und nicht gesondert abrechenbar.
Berechnung:
Die GOZ-Nr. 9040 ist pro Implantat oder Implantatpfosten eines subgingival einheilenden zweiphasigen Implantatsystems berechenbar.
- Voraussetzung: Das Implantat muss zuvor subgingival eingeheilt sein (vgl. GOZ-Nr. 9010).
- Nicht anwendbar bei: Einphasigen Systemen, transgingivaler Einheilung oder prothetischer Sofortversorgung.
- Einfügen von Sekundärteilen: In der gleichen Sitzung inklusive, nicht gesondert berechenbar.
Zuschläge (GOZ-Nr. 0510)
- Die GOZ-Nr. 9040 fällt unter die Zuschlagsregelung (Punktzahl 500–799), jedoch ist sie nicht explizit in der Liste des Abschnitts L aufgeführt.
- Konsequenz: Die Berechnung des Zuschlags wird häufig abgelehnt, da ein systematischer Fehler in der GOZ 2012 vorliegt. Bisher gibt es hierzu keine abschließende Rechtsprechung.
Was ist gesondert berechnungsfähig?
Bestimmte Materialien für implantologische Eingriffe können extra
abgerechnet werden, darunter:
- Implantate und Implantatteile,
- Einmal verwendbare Fräsen (z. B. Implantatfräsen oder Explantationsfräsen),
- Knochenersatzmaterialien,
- Membranen zur Geweberegeneration,
- Materialien zur Blutstillung,
- Atraumatisches Nahtmaterial.
Was zählt nicht als Implantat oder Implantatteil?
Werkzeuge und Hilfsmittel, die für die Planung oder Durchführung der
Implantation verwendet werden, sind nicht berechnungsfähig. Dazu gehören:
- Messschablonen,
- Knochenaufbereitungsinstrumente,
- Mehrfach-Fräsen,
- Einbringinstrumente, Halter, Ratschen, Drehmomentschlüssel.
Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ)
- Was
bedeutet das?
Neben den üblichen Gebühren für zahnärztliche Leistungen können Zahnärzte die tatsächlichen Kosten für zahntechnische Arbeiten wie Modellherstellung oder individuelle Schablonen als Auslagen berechnen. - Wie
wird das dokumentiert?
Der Zahnarzt muss die Rechnung des verwendeten Zahntechniklabors (intern oder extern) beilegen. Es genügt, in der eigenen Abrechnung nur den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben.