GOZ-Nr. 9130 Bone Splitting und Bone Spreading

Definition und Anwendung:

  • Bone Splitting und Bone Spreading sind chirurgische Verfahren zur Optimierung des Implantatbetts bei transversalem Knochenmangel. Transversaler Knochenmangel beschreibt einen Zustand, bei dem der Kieferknochen in der Breite unzureichend ist. Dies bedeutet, dass der Knochenquerschnitt (von der Außen- zur Innenseite des Kiefers) zu schmal ist, um Implantate sicher aufzunehmen oder eine stabile Basis für Zahnersatz zu bieten.
  • Dabei wird der ortsständige Knochen vorsichtig in transversaler Richtung gespreizt, z. B. nach einer piezochirurgischen Osteotomie.
  • Zwischen die gespreizten Fragmente können Implantate sowie Knochen oder Knochenersatzmaterial eingefügt werden.
  • Ziel ist die Verbreiterung des Alveolarkamms bei minimalinvasivem Vorgehen und ohne aufwendige Knochentransplantationen.

Wichtige Aspekte:

  • Behutsames Vorgehen ist essenziell, um Frakturen oder Verletzungen des Periosts (Knochenhaut) zu vermeiden, da diese die Knochenheilung stören könnten.
  • Vorteile gegenüber herkömmlicher Augmentation:
    • Keine aufwändigen Knochentransplantationen (z. B. vom Beckenkamm) nötig.
    • Schonung des Weichgewebsmantels.
    • Weniger postoperative Beschwerden und geringeres Infektionsrisiko.

Das Problem: GOZ-Nr. 9100 und GOZ-Nr. 9130:

  • Beide Eingriffe können in unterschiedlichen Bereichen des Kiefers und mit separaten Schnittführungen durchgeführt werden.
  • Laut der Gebührenordnung dürfen jedoch beide Leistungen nur maximal zweimal pro Kiefer abgerechnet werden, unabhängig davon, ob sie an unterschiedlichen Stellen ausgeführt werden.

Getrennte Sitzungen:

  • Führt man die Eingriffe getrennt durch, ist die Abrechnung beider Leistungen unproblematisch, da sie in unterschiedlichen Operationsgebieten stattfinden und aufeinander abgestimmt sind.
  • Selbst wenn die Eingriffe in getrennten Operationsgebieten stattfinden, könnte eine strenge Auslegung der Abrechnungsregeln dazu führen, dass die zusätzliche Arbeit nicht separat berücksichtigt wird.
  • Statt die Leistungen vollständig abzurechnen, wird lediglich der erhöhte Aufwand durch allgemeine Zuschläge gemäß § 5 oder § 2 Abs. 1 GOZ berücksichtigt.
  • Die Regelung führt dazu, dass der zusätzliche Aufwand für komplexe Eingriffe, selbst wenn sie unabhängig voneinander durchgeführt werden, nicht ausreichend vergütet wird.

Zusätzliches Problem (Fixierung):

  • Bei GOZ-Nr. 9130 (Bone Splitting) ist die Fixierung durch Osteosynthese bereits in der Leistung enthalten.
  • Bei GOZ-Nr. 9100 (Alveolarkammaufbau) muss eine solche Fixierung separat abgerechnet werden (GOZ-Nr. 9150).

Distraktionsosteogenese:

  • Verfahren zur vertikalen Knochenvermehrung (z. B. bei begrenzten vertikalen Knochendefekten).
  • Knochen wird abgetrennt, schrittweise gedehnt (ca. 1 mm/Tag), und nach 8–12 Wochen stabilisiert.
  • Vorteile:
    • Vermeidung umfangreicher Augmentationen und zusätzlicher Wundgebiete.
    • Schonung des Weichgewebsmantels.
  • Kritik: Höherer Aufwand rechtfertigt separate Gebührenposition, die in der GOZ jedoch fehlt.

Berechnung der GOZ-Nr. 9090 neben GOZ-Nr. 9130 (Bone Splitting):

  • GOZ-Nr. 9090: Diese Position deckt Leistungen für die Knochenimplantation ab, also das Einfüllen von Knochenmaterial oder Knochenersatzmaterial.
  • GOZ-Nr. 9130 (Bone Splitting): Diese Position beinhaltet ebenfalls das Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial nach der Spreizung des Knochens.

Problem:

  • Wenn beide Leistungen im gleichen Bereich (z. B. an derselben Stelle des Kiefers) durchgeführt werden, überschneiden sich die Leistungsinhalte.
  • Dies wird als Doppelabrechnung angesehen, weil das Auffüllen der Spalträume schon in der GOZ-Nr. 9130 enthalten ist.
  • Laut § 4 Abs. 2 GOZ ist es nicht erlaubt, dieselbe Leistung doppelt zu berechnen.

Lösung:

  • GOZ-Nr. 9090 kann nur dann zusätzlich berechnet werden, wenn die Knochenimplantation an einem anderen Ort durchgeführt wird, der nicht mit dem Bone Splitting-Gebiet zusammenhängt.
  • Beispiel: Wenn Knochenmaterial von einer anderen Stelle des Kiefers gesammelt wird, um dort eine separate Lücke (nicht durch Bone Splitting entstanden) zu füllen, ist die Berechnung der GOZ-Nr. 9090 zusätzlich erlaubt.

Zusammenfassung der Regelungen:

  1. GOZ-Nr. 9090 (Knochenimplantation):
    • Zusätzlich nur berechnungsfähig, wenn die Implantation außerhalb des Bone Splitting-Gebiets erfolgt.

Berechnung der GOZ-Nr. 9140 neben GOZ-Nr. 9130 (Bone Splitting):

  • GOZ-Nr. 9140: Diese Position deckt die Entnahme von Knochenmaterial außerhalb des Operationsgebiets ab (z. B. vom Kinn, der Tuberregion oder anderen Kieferbereichen).
  • GOZ-Nr. 9130 (Bone Splitting): Diese Position enthält nur die Auffüllung der Spalträume mit bereits vorhandenem Knochenmaterial, aber nicht die Entnahme des Materials außerhalb des OP-Gebiets.

Regelung:

  • Wenn Knochenmaterial für das Auffüllen der Spalträume von einer anderen Stelle entnommen wird, kann die GOZ-Nr. 9140 separat berechnet werden.
  • Beispiel: Wird Knochenmaterial aus dem Kinnbereich oder anderen benachbarten Regionen gewonnen, ist die Abrechnung von GOZ-Nr. 9140 neben GOZ-Nr. 9130 zulässig.

Zusatzregelungen:

  • Bei der Entnahme eines Knochenblocks (statt losem Knochenmaterial) kann die doppelte Punktzahl berechnet werden.
  • Wenn der Knochenblock durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben oder Platten) fixiert werden muss, kann dies zusätzlich über die GOZ-Nr. 9150 abgerechnet werden.
  • Zusammenfassung der Regelungen:

GOZ-Nr. 9140 (Knochenentnahme):

  • Berechnungsfähig, wenn Knochenmaterial von einer anderen Stelle entnommen wird.
  • Knochenblock-Entnahme erlaubt doppelte Punktzahl.
  • Fixierung von Knochenblöcken durch Osteosynthese kann separat (GOZ-Nr. 9150) abgerechnet werden.