Leistungsanspruch der GKV-Versicherten: Zahnbehandlungen nach aktuellen Behandlungsrichtlinien und deren Abrechnungsgrundlagen

1. Leistungsanspruch der GKV-Versicherten

  • Anspruch auf eine konservierende Behandlung gemäß den aktuellen Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
  • Ziel der Behandlung:
    • Ursachengerecht
    • Zahnschonend
    • Präventionsorientiert

2. Erhaltungswürdigkeit und Erhaltungsfähigkeit der Zähne

  • Jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, soll erhalten werden
  • Jeder kariöse Defekt an einem solchen Zahn soll behandelt werden

3. Schonung der natürlichen Zahnhartsubstanz

  • Ziel: So viel gesunde natürliche Zahnhartsubstanz wie möglich erhalten

4. Abrechnungsgrundlage für Zahnärzte

  • Nutzung der BEMA-Nrn. 13a bis 13h für abrechnungsfähige Leistungen:
    • Ein- bis 4-flächige Füllungen
  • Einhaltung des § 12 SGB V:
    • Kassenleistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein
    • Das Maß des Notwendigen darf nicht überschritten werden

5. Therapiebedürftigkeit nach den GKV-Richtlinien

  • Therapiebedürftigkeit liegt nur vor bei einem diagnostizierten kariösen Defekt
  • Vorstufen von Karies und nicht-kariöse Schmelzdefekte sind nicht automatisch behandlungsbedürftig im Sinne der GKV

6. Behandlung von nicht-therapiebedürftigen Defekten

  • Minimalinvasive Therapie von Karies-Vorstufen oder nicht-kariösen Schmelzdefekten:
    • Erfordert eine schriftliche Privatvereinbarung vor Beginn der Behandlung (gemäß § 8Abs.7BMV-Z)
    • Berechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)