Leistungsanspruch der GKV-Versicherten: Zahnbehandlungen nach aktuellen Behandlungsrichtlinien und deren Abrechnungsgrundlagen
1. Leistungsanspruch der GKV-Versicherten
- Anspruch auf eine konservierende Behandlung gemäß den aktuellen Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
- Ziel der Behandlung:
- Ursachengerecht
- Zahnschonend
- Präventionsorientiert
2. Erhaltungswürdigkeit und Erhaltungsfähigkeit der Zähne
- Jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, soll erhalten werden
- Jeder kariöse Defekt an einem solchen Zahn soll behandelt werden
3. Schonung der natürlichen Zahnhartsubstanz
- Ziel: So viel gesunde natürliche Zahnhartsubstanz wie möglich erhalten
4. Abrechnungsgrundlage für Zahnärzte
- Nutzung der BEMA-Nrn. 13a bis 13h für abrechnungsfähige Leistungen:
- Ein- bis 4-flächige Füllungen
- Einhaltung des § 12 SGB V:
- Kassenleistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein
- Das Maß des Notwendigen darf nicht überschritten werden
5. Therapiebedürftigkeit nach den GKV-Richtlinien
- Therapiebedürftigkeit liegt nur vor bei einem diagnostizierten kariösen Defekt
- Vorstufen von Karies und nicht-kariöse Schmelzdefekte sind nicht automatisch behandlungsbedürftig im Sinne der GKV
6. Behandlung von nicht-therapiebedürftigen Defekten
- Minimalinvasive Therapie von Karies-Vorstufen oder nicht-kariösen Schmelzdefekten:
- Erfordert eine schriftliche Privatvereinbarung vor Beginn der Behandlung (gemäß § 8Abs.7BMV-Z)
- Berechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)