So vermeiden Sie Regresse bei einer PAR-Therapie.
Veraltete oder fehlende Röntgenaufnahmen:
Falls Röntgenunterlagen zu alt, nicht vorhanden oder unbrauchbar sind, kann eine PAR-Behandlung nicht zulasten der GKV durchgeführt werden. Im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung besteht das Risiko, dass die Kosten für die gesamte PAR-Behandlung (einschließlich antiinfektiöser Therapie und unterstützender Parodontaltherapie) gekürzt werden. Die Röntgenaufnahmen dürfen nicht älter als 12 Monate sein.
Die Dokumentation der Röntgenaufnahmen muss erfolgen und sicherstellen, dass die Ergebnisse mit den PSI-Werten übereinstimmen und den geltenden Richtlinien entsprechen. Der Röntgenbefund sollte den röntgenologisch ermittelten Knochenabbau sowie den prozentualen Knochenabbau und den Knochenabbauindex (KA%/Alter) umfassen. Eine behandlungsbedürftige Parodontopathie wird diagnostiziert, wenn ein PSI-Code von 3 oder 4 festgestellt wird und Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr gemessen werden. Darüber hinaus beinhaltet die parodontitisspezifische Anamnese die Erfassung von Risikofaktoren für Parodontitis.
- Diabetes mellitus mit Angabe des HbA1c-Wertes.
- Tabakkonsum (< 10 Zigaretten/Tag, > 10 Zigaretten/Tag oder äquivalenter Konsum anderer Tabakerzeugnisse oder verwandter Erzeugnisse).
Eine PAR-Behandlung ist gemäß Richtlinie nicht indiziert:
Bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75 Prozent oder einem Furkationsbefall von
Grad III ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines Lockerungsgrades III in der Regel die Entfernung
des Zahnes angezeigt. Hier ist entsprechend das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12
Sozialgesetzbuch (SGB) V zu beachten.
Behandlung des Patienten erfolgt trotz bekannt unzureichender Compliance:
Der Patient ist weiterhin auf die Bedeutung seiner Mitwirkung hinzuweisen und zur richtigen Mundhygiene anzuleiten. Dies ergibt sich auch aus den Vorgaben zum Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) sowie zur Mundhygieneunterweisung (MHU).
Wenn bereits im Voraus bekannt ist, dass der Patient eine geringe Compliance zeigt (z. B. wiederholt versäumte Termine in der Vergangenheit), ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V sorgfältig zu prüfen, ob eine PAR-Therapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) infrage kommt.
Achtung:
- Das ATG und die MHU sind erst nach der Genehmigung zu erbringen und abrechenbar.
- ATG: Aufklärungs- und Therapiegespräch (nicht neben der antiinfektiösen Therapie in der gleichen Sitzung)
Die Behandlungsschritte erfolgen in einer nicht korrekten Reihenfolge:
Im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung ist die Einhaltung der in der Richtlinie
vorgeschriebenen Reihenfolge einzuhalten.
1. Zunächst ist die konservierende Behandlung (Kons) durchzuführen.
2. Anschließend folgen die chirurgischen Maßnahmen.
3. Danach wird die PAR-Behandlung durchgeführt.
4. Abschließend erfolgt die prothetische Versorgung.
Stellen Sie im Rahmen der eingehenden Untersuchung einen insuffizienten Kronenrand fest, der einen externen Reiz für das Parodontium darstellt, empfiehlt es sich, bei der Krankenkasse einen Heil- und Kostenplan (HKP) unter Vorbehalt einzureichen
1. Auf dem HKP sollte ein Hinweis auf die geplante PAR-Therapie vermerkt werden.
2. Zusätzlich ist der Vermerk "Kenntnisnahme" oder "unter Vorbehalt der PAR-Therapie" einzutragen
Unzureichende Dokumentation der Nachbehandlungen:
Nachbehandlungen sind ein wesentlicher Bestandteil der PAR-Therapie und dienen der Sicherung des Behandlungserfolgs. Eine unzureichende Dokumentation der durchgeführten Nachbehandlungsmaßnahmen kann im Rahmen einer Prüfung zu Kürzungen führen.
Mögliches Dokumentationsbeispiel:
Im Rahmen der Nachbehandlung haben wir eine kombinierte Therapie durchgeführt, die aus Spülungen mit antiseptischen Lösungen (verwendetes Medikament) zur Reduktion des Entzündungsprozesses sowie einer Salbenbehandlung (verwendetes Medikament) und Wundreinigung bestand, um den Wundheilungsprozess optimal zu unterstützen.