Steigerung von Analogleistungen
Die BZÄK stellt klar:
Höhe der Gebühr: Analogleistungen können – wie andere GOZ-Leistungen – zwischen dem 1,0- und 3,5-fachen des Grundwertes berechnet werden.
Transparenz ab 2,4-fachem Faktor: Bei einem Steigerungsfaktor von 2,4 oder höher muss in der Rechnung verständlich begründet werden, warum der höhere Satz angesetzt wird. Dabei wird der Aufwand der Behandlung erklärt, z. B. wenn diese besonders schwierig, zeitaufwändig oder unter erschwerten Umständen durchgeführt wurde.
Vereinbarung für höhere Gebühren: Sollten Leistungen den 3,5-fachen Satz übersteigen, ist eine zusätzliche Honorarvereinbarung mit dem Patienten notwendig.
Es ist wichtig zu wissen, dass diese Regelungen durch versicherungsvertragliche Bestimmungen oder beihilferechtliche Vorgaben eingeschränkt sein können, was die Höhe der Kostenerstattung betrifft.
Die Klarstellung dient dazu, Irrtümer zu beseitigen und zu bestätigen, dass auch für Analogleistungen ein fairer und transparenter Gebührenrahmen genutzt werden kann.