Zusatzleistungen im Rahmen der Füllungstherapie bei GKV-Patienten
GOÄ – Ä1/Ä3 Beratung über Beratung über außervertragliche Leistungen (Privatleistungen)
GOZ-Nr. 0030 Aufstellen eines schriftlichen Heils und Kostenplans (HKP) über die Privatleistungen, gemäß § 8 Abs. 7 BMVZ
GOZ-Nr. 0080: Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
GOZ-Nr. 4050/4055: Entfernen weicher Beläge (Das Entfernen weicher Beläge ist im Sachleistungskatalog nicht enthalten).
GOZ-Nr. 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren und Füllen
- (Das Anlegen eines Präparationsschutzes ist nicht im GKV Sachleistungskatalog enthalten und kann nach Nr. 2030 GOZ berechnet werden.
- Sowie das Anlegen einer Formgebungshilfe (z. B. Matrize) ist nicht in der BEMANr. 12 (bMF) beschrieben und wird mit dem Patienten privat nach Nr. 2030 GOZ berechnet.
GOZ-Nr. 2040: Anlegen eines Spanngummis, je Kieferhälfte oder Fronzahnbereich (sofern MKV-Füllung betroffen!)
Die Anwendung einer Lupenbrille kann nur durch einen erhöhten Steigerungsfaktor der Hauptleistung abgebildet werden. Sie ist weder im BEMA, noch in der GOZ oder im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ beschrieben und stellt auch keine selbstständige Leistung dar. Somit scheidet auch eine Analogberechnung aus.
Das Entfernen der vorhandenen Füllungen, das Präparieren der Kavitäten und die Füllungspolitur gehören zum Leistungsinhalt der Füllungstherapie nach BEMA, wie auch nach GOZ und werden daher nicht gesondert berechnet.
Dagegen die Entfernung von Amalgamfüllungen mittels spezieller Verfahren (z. B. spezieller Absaugtechniken und Aus tamponieren der Schleimhaut zur Vermeidung der Aufnahme von Amalgampartikeln); analog nach § 6 Abs. 1 GOZ
Analog, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ: Restauration keilförmiger Substanzdefekte mittels Komposit
Zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ:
- einfache Zahnfarbbestimmung nach BEBNr. 0723,
- individuelle Zahnfarbbestimmung nach BEBNr. 0724
- digitale Zahnfarbbestimmung nach BEBNr. 0725
Zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ: Formteil aus Silikon
Analog nach § 6 Abs. 1 Anwenden eines Kariesdetektors (z. B. Erythrosin, Fuchsin, Silbernitrat)
GOZ-Nr. 2130: Nachpolitur und Rekonturierung einer vorhandenen Füllung (gilt nur für Restaurationen).
Analog nach § 6 Abs. 1GOZ: Nachpolitur und Rekonturierung bei Rekonstruktionen, z. B. Teilkronen,
GOZ-Nr. 1020: Flouridierung angeätzter Schmelzpartien im Anschluss an die Füllungstherapie, je Sitzung
Analog, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ: Ameloplastik (approximale Schmelzreduktion)
Analog, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ: Rekonstruktion multipler erosiver Zahnhartsubstanzdefekte mittels Komposit
GOÄ 252: Hemmung des Speichelflusses
Folgende Vereinbarungen müssen unterschreiben werden:
- Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMVZ)
- Wird ein Steigerungssatz über 3,5 vereinbart, so ist zusätzlich vor Behandlungsbeginn eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu unterzeichnen.