9010 Implantatinsertion
Leistungsinhalt
Mit der GOZ-Novellierung 2012 wurden implantologische Leistungen neu
strukturiert. Der gesamte Vorgang des Implantateinsetzens wird jetzt durch die
GOZ-Nr. 9010 abgedeckt, einschließlich aller vorbereitenden und begleitenden
Schritte wie Schleimhautschnitt, Knochenbohrung, Überprüfung der Kavität,
Implantatinsertion, Einbringen der Verschlussschraube oder Aufbauelemente sowie
Nahtverschluss ohne Lappenbildung.
Besondere Regelungen:
- Temporäre Implantate (z. B. für Provisorien) fallen unter die GOZ-Nr. 9020.
- Maßnahmen wie Knochenverdichtung sind im Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9010 enthalten.
- Zusätzliche Maßnahmen wie Knochenspaltung oder -Aufweitung sind gesondert berechenbar (z. B. GOZ-Nr. 9130).
- Knochenglättung am Insertionsort ist inkludiert, außerhalb davon kann sie separat berechnet werden (z. B. GOZ-Nr. 3230).
Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der GOZ-Nr. 9010. Zusätzliche plastische oder mucogingivale Eingriffe erfordern separate Berechnung gemäß OP-Bericht (z. B. GOZ-Nrn. 3240, 3250, 4130, 4133).
Zuschläge für ambulante Operationen
Für ambulante Eingriffe können Zuschläge (GOZ-Nrn. 0500–0530) berechnet werden,
um die Kosten für Operationsmaterialien und -geräte abzudecken. Im Zusammenhang
mit der GOZ-Nr. 9010 ist der Zuschlag GOZ-Nr. 0530 anwendbar, wobei er nur mit
einfachem Gebührensatz abgerechnet werden darf.
Materialkosten bei implantologischen Eingriffen
Seit der GOZ-Novellierung 2012 sind:
- Implantate,
- Implantatteile,
- einmalig verwendbare Fräsen,
- Knochenersatzmaterialien
- Membranen
- zur Fixierung von Membranen
- atraumatisches Nahtmaterial
- nur einmal verwendbare Explantationsfräsen
- sind gesondert berechnungsfähig.
Nicht als Implantat oder Implantatteil gelten die zum Implantatsystem gehörenden Hilfsmittel zur Planung und Durchführung der Implantation. Dies sind z. B. konfektionierte Messschablonen, Knochenaufbereitungsinstrumente, Mehrfach-Fräsen, Einbringinstrumente, Halter, Eindrehhilfen, Ratschen, Drehmomentschlüssel u. v. m.
Die folgenden Materialien und Artikel dürfen nicht separat berechnet werden, da sie als Teil der allgemeinen Praxiskosten angesehen werden:
- Kleinmaterialien: Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge.
- Reagenzien und Anästhesiemittel: Narkosemittel für Oberflächenanästhesie.
- Desinfektions- und Reinigungsmittel.
- Geringwertige Arzneimittel: Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und Arzneimittel für sofortige Anwendung.
- Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe.
Diese Materialien sind durch die allgemeinen Gebühren abgegolten.
Lagerhaltungskosten: Kosten für Lagerhaltung sind als Praxiskosten in den Gebühren enthalten und dürfen nicht separat berechnet werden (z. B. für Implantate).
Besonderheiten bei OP-Zuschlägen
- GOZ-Leistungen (zahnärztliche Gebührenordnung): Die Kosten eines OP-Sets sind hier bereits in den OP-Zuschlägen (z. B. GOZ-Nr. 0530) enthalten und dürfen nicht separat berechnet werden.
- GOÄ-Leistungen (ärztliche Gebührenordnung): Hier können die Kosten für ein OP-Set zusätzlich berechnet werden.
Kombination von GOZ- und GOÄ-Leistungen
- Wenn bei einer OP sowohl GOZ- als auch GOÄ-Leistungen berechnet werden, muss sorgfältig geprüft werden, welcher OP-Zuschlag angewendet wird.
- Beispiel: Der OP-Zuschlag der GOÄ in Kombination mit den Materialkosten des OP-Sets könnte höher sein als der GOZ-Zuschlag. Jede Behandlung sollte daher individuell kalkuliert werden, um den richtigen Zuschlag zu berechnen.