9010 Implantatinsertion

Leistungsinhalt
Mit der GOZ-Novellierung 2012 wurden implantologische Leistungen neu strukturiert. Der gesamte Vorgang des Implantateinsetzens wird jetzt durch die GOZ-Nr. 9010 abgedeckt, einschließlich aller vorbereitenden und begleitenden Schritte wie Schleimhautschnitt, Knochenbohrung, Überprüfung der Kavität, Implantatinsertion, Einbringen der Verschlussschraube oder Aufbauelemente sowie Nahtverschluss ohne Lappenbildung.

Besondere Regelungen:

  • Temporäre Implantate (z. B. für Provisorien) fallen unter die GOZ-Nr. 9020.
  • Maßnahmen wie Knochenverdichtung sind im Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9010 enthalten.
  • Zusätzliche Maßnahmen wie Knochenspaltung oder -Aufweitung sind gesondert berechenbar (z. B. GOZ-Nr. 9130).
  • Knochenglättung am Insertionsort ist inkludiert, außerhalb davon kann sie separat berechnet werden (z. B. GOZ-Nr. 3230).

Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der GOZ-Nr. 9010. Zusätzliche plastische oder mucogingivale Eingriffe erfordern separate Berechnung gemäß OP-Bericht (z. B. GOZ-Nrn. 3240, 3250, 4130, 4133).

Zuschläge für ambulante Operationen
Für ambulante Eingriffe können Zuschläge (GOZ-Nrn. 0500–0530) berechnet werden, um die Kosten für Operationsmaterialien und -geräte abzudecken. Im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 9010 ist der Zuschlag GOZ-Nr. 0530 anwendbar, wobei er nur mit einfachem Gebührensatz abgerechnet werden darf.

Materialkosten bei implantologischen Eingriffen
Seit der GOZ-Novellierung 2012 sind:

  • Implantate,
  • Implantatteile,
  • einmalig verwendbare Fräsen,
  • Knochenersatzmaterialien
  • Membranen
  • zur Fixierung von Membranen
  • atraumatisches Nahtmaterial
  • nur einmal verwendbare Explantationsfräsen
  • sind gesondert berechnungsfähig.

Nicht als Implantat oder Implantatteil gelten die zum Implantatsystem gehörenden Hilfsmittel zur Planung und Durchführung der Implantation. Dies sind z. B. konfektionierte Messschablonen, Knochenaufbereitungsinstrumente, Mehrfach-Fräsen, Einbringinstrumente, Halter, Eindrehhilfen, Ratschen, Drehmomentschlüssel u. v. m.

Die folgenden Materialien und Artikel dürfen nicht separat berechnet werden, da sie als Teil der allgemeinen Praxiskosten angesehen werden:

  • Kleinmaterialien: Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge.
  • Reagenzien und Anästhesiemittel: Narkosemittel für Oberflächenanästhesie.
  • Desinfektions- und Reinigungsmittel.
  • Geringwertige Arzneimittel: Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und Arzneimittel für sofortige Anwendung.
  • Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe.

Diese Materialien sind durch die allgemeinen Gebühren abgegolten.

Lagerhaltungskosten: Kosten für Lagerhaltung sind als Praxiskosten in den Gebühren enthalten und dürfen nicht separat berechnet werden (z. B. für Implantate).

Besonderheiten bei OP-Zuschlägen

  • GOZ-Leistungen (zahnärztliche Gebührenordnung): Die Kosten eines OP-Sets sind hier bereits in den OP-Zuschlägen (z. B. GOZ-Nr. 0530) enthalten und dürfen nicht separat berechnet werden.
  • GOÄ-Leistungen (ärztliche Gebührenordnung): Hier können die Kosten für ein OP-Set zusätzlich berechnet werden.

Kombination von GOZ- und GOÄ-Leistungen

  • Wenn bei einer OP sowohl GOZ- als auch GOÄ-Leistungen berechnet werden, muss sorgfältig geprüft werden, welcher OP-Zuschlag angewendet wird.
  • Beispiel: Der OP-Zuschlag der GOÄ in Kombination mit den Materialkosten des OP-Sets könnte höher sein als der GOZ-Zuschlag. Jede Behandlung sollte daher individuell kalkuliert werden, um den richtigen Zuschlag zu berechnen.