Anlage 6 BMV-Z kompakt: Die wichtigsten Regelungen zu EBZ und Gutachterverfahren bei Zahnersatz
Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)
- Der Heil- und Kostenplan (HKP) wird vom Zahnarzt erstellt und elektronisch an die Krankenkasse übermittelt.
- Die Krankenkasse hat 3 Wochen Zeit, eine Kostenübernahmeerklärung mit Festzuschuss abzugeben.
- Erst nach Bewilligung des Festzuschusses darf mit der Behandlung begonnen werden.
- Einige Befunde (z. B. 6.0 bis 6.10, 7.3, 7.4, 7.7, 1.4, 1.5) benötigen keine vorherige Bewilligung, können aber trotzdem freiwillig beantragt werden.
- Härtefälle müssen vor Behandlungsbeginn zur Bewilligung vorgelegt werden.
Änderungen, Zahnarzt- oder Kassenwechsel
- Bei Änderung des Befunds muss ein neuer HKP als Änderungsantrag gestellt werden.
- Beim Zahnarztwechsel während der Behandlung: grundsätzlich neuer Antrag mit Neuplanung erforderlich.
- Beim Krankenkassenwechsel:
- Alte Kasse informiert Zahnarzt über das Ende des Leistungsanspruchs.
- Zahnarzt übermittelt den alten HKP mit Hinweis "Krankenkassenwechsel" an die neue Kasse.
- Keine erneute inhaltliche Prüfung durch neue Krankenkasse.
Gutachterverfahren – Allgemeines
- Krankenkassen können HKPs durch Gutachter prüfen lassen, z. B. auf medizinische Notwendigkeit und Versorgung.
- Die Entscheidung über die Kostenübernahme muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
- Das Gutachten erfolgt mit dem Vordruck 6a (Begutachtungsauftrag).
- Planungsgutachten erfolgen vor Behandlung, Mängelgutachten nach Ausführung der Versorgung.
Planungsgutachten
- Ziel: Prüfung des HKP auf Richtigkeit, Angemessenheit, medizinischer Standard.
- Stellungnahme erfolgt innerhalb von 4 Wochen (Verlängerung möglich).
- Der Gutachter kann:
- Unterlagen anfordern
- Untersuchung des Versicherten durchführen
- Änderungen am HKP empfehlen
Mängelgutachten
- Erfolgt nach Patientenbeschwerde über ausgeführte Leistungen.
- Der Versicherte muss untersucht werden.
- Der Gutachter bewertet:
- Ob Mängel vorliegen
- Welche Maßnahmen erforderlich sind (Nachbesserung, Neuanfertigung)
- Bei Planungsfehlern, die vorher genehmigt wurden, keine Regressmöglichkeit für die Krankenkasse.
Obergutachterverfahren / Prothetik-Einigungsausschuss
- Wenn Krankenkasse oder Zahnarzt mit einem Gutachten nicht einverstanden sind, gibt es zwei Wege:
- Obergutachterverfahren (§ 5a)
- Prothetik-Einigungsausschuss (§ 5b)
- Einspruchsfrist: 1 Monat nach Zugang des Gutachtens.
- Beide Seiten können das Verfahren anstoßen.
- Bei Uneinigkeit kann eine Beschwerdeinstanz angerufen werden.
Kostenregelung
- Erstgutachten (Planung oder Mangel): zahlt immer die Krankenkasse.
- Obergutachten:
- zahlt Krankenkasse, außer Zahnarzt verliert Einspruch → dann (anteilige) Kostenübernahme durch Zahnarzt.
- Beim Prothetik-Einigungsausschuss:
- Bei erfolglosem Einspruch trägt Zahnarzt ggf. alle Kosten.
- Kosten gedeckelt auf Höhe eines Obergutachtens.