ePA- elektronischen Patientenakte
Gesetzliche Grundlagen
§ 341 Elektronische Patientenakte
§ 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
§ 343 Informationspflichten der Krankenkassen
§ 344 Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte
§ 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte
§ 347 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer
Grundidee der elektronischen Patientenakte § 341 SGB V – Elektronische Patientenakte (ePA)
Welche Daten können in der ePA gespeichert werden?
Folgende Daten dürfen in die ePA eingestellt werden:
- Medizinische Daten: Befunde, Diagnosen, Behandlungsberichte, Früherkennungsuntersuchungen und Therapiemaßnahmen.
- Medikationsplan: Informationen zu verordneten Medikamenten.
- Impfpass: Elektronische Impfdokumentation.
- Mutterpass: Daten zur Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt.
- Untersuchungshefte für Kinder: Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern.
- Zahn-Bonusheft: Nachweise über zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen.
- Organ- und Gewebespende: Hinweise auf Spendeerklärungen.
- Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten.
- Pflegedaten: Informationen zur ambulanten oder stationären Pflege.
- Daten aus Gesundheits-Apps (digitale Gesundheitsanwendungen).
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und weitere Behandlungsdaten.
Verwaltung und Sicherheit der Daten
- Die Krankenkassen sind für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Sie dürfen Anbieter als Dienstleister beauftragen, die streng an Datenschutzvorgaben gebunden sind.
- Nur speziell zugelassene Systeme dürfen für die ePA genutzt werden.
- Versicherte können ab dem 15. Lebensjahr eigenständig über ihre ePA und die gespeicherten Daten entscheiden.
Pflichten für Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Ärzte und Krankenhäuser müssen die technischen Voraussetzungen schaffen, um die ePA nutzen zu können. Bei Verzug kommt es zu Vergütungskürzungen.
Telematikinfrastruktur
- Die ePA funktioniert über die Telematikinfrastruktur, ein digitales Netzwerk, das alle Akteure im Gesundheitswesen miteinander verbindet.
- Nur zugelassene Anbieter dürfen ePA-Dienste bereitstellen.
Bereitstellung und Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) § 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
Bereitstellung der elektronischen Patientenakte
- Bis zum 14. Januar 2025: Krankenkassen müssen jedem Versicherten auf Antrag und mit dessen Einwilligung eine ePA zur Verfügung stellen.
- Ab dem 15. Januar 2025: Automatische Bereitstellung der ePA, sofern der Versicherte nach vorheriger Information nicht binnen sechs Wochen widerspricht.
Technische Anforderungen an die ePA
Die elektronische Patientenakte muss mehrere Funktionen und Sicherheitsmaßnahmen bieten, um den Versicherten die Verwaltung und Kontrolle ihrer Gesundheitsdaten zu erleichtern:
- Zugriffsmöglichkeiten: Versicherten müssen die Möglichkeit haben, über geeignete Geräte (z. B. Smartphones oder Computer) barrierefrei auf ihre ePA zuzugreifen.
- Einwilligungen und Widersprüche:
- Versicherte können gezielt Einwilligungen erteilen, z. B. für den Zugriff von Ärzten auf einzelne Dokumente oder Datengruppen.
- Versicherte können Widersprüche einlegen, um den Zugriff auf ihre Daten einzuschränken oder zu verbieten.
- Protokollierung: Alle Zugriffe auf die ePA werden protokolliert und die Protokolldaten müssen für die Versicherten übersichtlich und verständlich einsehbar sein.
- Zugriffsberechtigungen:
- Standardmäßig ist der Zugriff für Ärzte und Leistungserbringer auf eine Woche (bei Kurzzeitbehandlungen) oder 90 Tage (bei längerfristiger Behandlung) begrenzt.
- Versicherte können diese Dauer individuell festlegen, einschließlich unbefristeter Zugriffsberechtigungen.
Daten und Inhalte in der ePA
Die ePA kann folgende Gesundheitsdaten enthalten:
- Befunde, Diagnosen, Behandlungsberichte, Impfdaten und Medikationspläne.
- Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (z. B. Apps).
- Notfalldaten und Patientenverfügungen.
- Informationen aus Wearables (z. B. Fitnessdaten) können optional hinzugefügt werden.
- Bei einem Krankenkassenwechsel müssen alle gespeicherten Daten in die neue ePA übertragen werden können.
Rechte der Versicherten
- Versicherte können Vertreter bestimmen, die in ihrem Namen auf die ePA zugreifen oder Entscheidungen treffen dürfen.
- Versicherte können Einwilligungen und Widersprüche für die Nutzung und Speicherung von Daten erteilen oder widerrufen.
- Sie können gezielt bestimmte Datengruppen sperren, sodass diese nur von ihnen selbst verwaltet werden können.
Erweiterungen der ePA
Die ePA wird schrittweise um neue Funktionen erweitert:
- Sicherer Nachrichtendienst: Kommunikation zwischen Versicherten, Ärzten und Krankenkassen.
- Digitale Unterstützung des Medikationsprozesses: Übersicht über aktuelle Verordnungen und Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit.
- Daten für Forschungszwecke: Nach Zustimmung der Versicherten können anonymisierte Daten für wissenschaftliche Studien genutzt werden.
- Organ- und Gewebespende: Versicherten können Erklärungen direkt in der ePA hinterlegen.
Pflichten der Krankenkassen
- Technische Entwicklung: Krankenkassen müssen sicherstellen, dass die ePA stets dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
- Sanktionen bei Nichterfüllung: Krankenkassen, die die Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzen, können sanktioniert werden.
- Ombudsstelle: Jede Krankenkasse muss eine Ombudsstelle einrichten, die Versicherten bei Problemen mit der ePA unterstützt.
Sicherheitsvorkehrungen
- Die ePA muss einen hohen Sicherheitsstandard bieten, insbesondere bei der Authentifizierung und Datenverarbeitung.
- Datenbestände von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen müssen strikt voneinander getrennt werden.
Informationspflichten der Krankenkassen:
§ 343 SGB V
Allgemeine Informationspflichten
- Vor Bereitstellung der ePA: Die Krankenkassen müssen den Versicherten klar, verständlich und barrierefrei Informationen zur ePA bereitstellen.
- Das Informationsmaterial muss präzise, transparent und leicht zugänglich sein und in einfacher Sprache verfasst werden.
- Es soll alle relevanten Aspekte der Datenverarbeitung, Datenspeicherung und Zugriffsrechte der ePA erklären.
Inhalte der Informationen
Die Versicherten müssen unter anderem über folgende Punkte informiert werden:
- Anbieter und Funktionsweise der ePA:
- Welcher Anbieter die ePA bereitstellt.
- Wie die ePA funktioniert und welche Daten (z. B. Diagnosen, Medikationspläne) gespeichert werden können.
- Freiwilligkeit und Rechte der Versicherten:
- Die Nutzung der ePA ist freiwillig.
- Versicherte können ihre Daten jederzeit teilweise oder vollständig löschen.
- Sie haben das Recht, Einwilligungen in die Nutzung und Verarbeitung von Daten zu widerrufen.
- Datenschutz:
- Krankenkassen haben keinen Zugriff auf die in der ePA gespeicherten Daten.
- Nur die Versicherten entscheiden, welche Leistungserbringer (z. B. Ärzte) auf ihre Daten zugreifen dürfen.
- Übertragung von Daten:
- Informationen darüber, wie Behandlungsdaten, Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen oder gespeicherte Daten der Krankenkasse in die ePA übertragen werden können.
- Zugriffsrechte und technische Freigaben:
- Versicherte müssen Einwilligungen für den Zugriff durch Ärzte oder andere Leistungserbringer erteilen.
- Der Zugriff kann auf bestimmte Dokumente oder Datengruppen beschränkt werden.
- Mögliche Folgen der Nicht-Nutzung:
- Versicherte werden über mögliche Auswirkungen informiert, wenn sie die ePA nicht nutzen, Daten löschen oder Zugriffe verweigern.
- Zusätzliche Anwendungen:
- Informationen über weitere Anwendungen (z. B. die Nutzung von Daten für Forschungszwecke).
Pflichten bei neuen Funktionen und Anwendungsfällen
- Anwendungsfälle: Vor der Nutzung neuer Funktionen oder Anwendungen der ePA (z. B. Medikamentenmanagement oder Notfalldaten) müssen Krankenkassen die Versicherten umfassend informieren.
- Rechte und Widersprüche: Versicherte haben stets die Möglichkeit, der Verarbeitung bestimmter Daten oder der Nutzung neuer Anwendungsfälle zu widersprechen.
Besonderheiten für Jugendliche und Vertreter
- Versicherte ab dem 15. Lebensjahr können die ePA eigenständig nutzen und verwalten.
- Ab dem 1. Januar 2022 ist es möglich, Vertretern Befugnisse zur Verwaltung der ePA zu erteilen.
Zusätzliche Anforderungen an die Krankenkassen
- Informationsmaterial: Der Spitzenverband der Krankenkassen erstellt zentrale Vorlagen für Informationsmaterialien, die verbindlich von den Krankenkassen genutzt werden müssen.
- Sicherstellung barrierefreier Nutzung: Alle Informationen und die Nutzung der ePA müssen auch ohne eigene Endgeräte (z. B. für Personen ohne Smartphones) möglich sein.
Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung . § 344 SGB V
- Freiwilligkeit und Kontrolle: Die Einrichtung und Nutzung der ePA ist freiwillig und setzt eine klare Einwilligung der Versicherten voraus.
- Datenschutz im Fokus: Daten dürfen nur für die ausdrücklich zugestimmten Zwecke gespeichert werden, und der Zugriff auf die Daten ist streng geregelt.
- Löschrechte: Versicherte haben das uneingeschränkte Recht, die vollständige Löschung der ePA zu verlangen.
- Unterstützung bei Datenschutz: Leistungserbringer müssen Versicherten helfen, ihre datenschutzrechtlichen Rechte durchzusetzen.
Unterstützung durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten
- Verpflichtung zur Unterstützung:
Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern arbeiten, müssen auf Wunsch der Versicherten bei der Übertragung medizinischer Daten in die ePA helfen. - Einschränkung:
- Die Unterstützung beschränkt sich auf medizinische Daten aus der aktuellen Behandlung.
- Der Fokus liegt auf Daten, die im Rahmen der gegenwärtigen Behandlung entstanden sind.
- Delegation:
Diese Aufgaben können an zahnmedizinisches Fachpersonal oder Auszubildende übertragen werden.
Unterstützung durch Apotheker
- Pflicht zur Unterstützung:
Apotheker sind verpflichtet, auf Wunsch der Versicherten arzneimittelbezogene Daten (z. B. Informationen zu verordneten Medikamenten) in die ePA zu übertragen. - Delegation:
Apotheker können diese Aufgabe an pharmazeutisches Fachpersonal innerhalb der Apotheke übertragen.
Erstbefüllung der ePA
- Unterstützung bei der ersten Nutzung:
Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten müssen die Versicherten auf deren Verlangen bei der erstmaligen Befüllung ihrer ePA unterstützen.- Auch hier gilt: Die Daten müssen aus der aktuellen Behandlung stammen.
- Diese Aufgabe kann ebenfalls an unterstützendes Personal delegiert werden.
Vergütung für Erstbefüllung durch Ärzte und Krankenhäuser
Einmalige Vergütung:
- Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser erhalten eine Vergütung für ihre Unterstützung bei der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA). (Voraussetzung ist, dass kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut bereits eine Erstbefüllung mit medizinischen Daten vorgenommen hat).
- Es wird sichergestellt, dass jede Erstbefüllung nur einmal vergütet wird.
Einmalige Abrechnung:
- Die Leistung darf nur einmal pro Versichertem und ePA im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und abgerechnet werden.
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte. § 347 SGB V
Anspruch auf Übertragung von Behandlungsdaten
Was dürfen Versicherte fordern?
Versicherte haben das Recht, dass Behandlungsdaten wie Diagnosen, Befunde, Therapiemaßnahmen, Medikationspläne oder Notfalldaten in die ePA übertragen und dort gespeichert werden.
- Pflichten der Leistungserbringer: Ärzte und andere Behandelnde müssen die Versicherten über diese Rechte aufklären und die Daten bei Bedarf in die ePA einpflegen.
- Datenschutz und Rechtsvorschriften: Die Übertragung erfolgt nur im Einklang mit geltenden Datenschutzbestimmungen und anderen einschlägigen Gesetzen.