Gewährleistungsanspruch bei GKV-Versicherten

Grundsatz bei Füllungen
Gemäß § 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V hat der Zahnarzt für die Versorgung mit Füllungen eine zweijährige Gewährleistung zu übernehmen. 
  • Identische und Teilwiederholungen von Füllungen innerhalb dieses Zeitraums hat der Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.
Die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt für:
  • ein- bis dreiflächige Füllungen, sofern sie identisch wiederholt werden (dieselben Flächen an denselben bleibenden Zähnen)
  • Aufbaufüllungen

Verschuldensfrage / Ausnahmen bei Füllungen

  • Die Gewährleistungspflicht ist verschuldensabhängig.
  • Wiederholungsfüllungen aus Gründen, die nicht auf ein Verschulden des Zahnarztes zurückzuführen sind, können auch innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist abgerechnet werden.

Gemäß § 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V bestimmen die KZBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Ausnahmen von der zweijährigen Gewährleistungsfrist.

Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • inadäquates Kauverhalten (z. B. Der Patient hat auf sehr harte Nahrungsmittel gebissen)
  • Bruxismus
  • Vorerkankungen
  • mangelnde Mundhygiene
  • weitere einflächige Füllung auf derselben Fläche