Gewährleistungsanspruch bei GKV-Versicherten
Grundsatz bei Füllungen
Gemäß § 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V hat der Zahnarzt für die Versorgung mit Füllungen eine zweijährige Gewährleistung zu übernehmen.
- Identische und Teilwiederholungen von Füllungen innerhalb dieses Zeitraums hat der Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.
- ein- bis dreiflächige Füllungen, sofern sie identisch wiederholt werden (dieselben Flächen an denselben bleibenden Zähnen)
- Aufbaufüllungen
Verschuldensfrage / Ausnahmen bei Füllungen
- Die Gewährleistungspflicht ist verschuldensabhängig.
- Wiederholungsfüllungen aus Gründen, die nicht auf ein Verschulden des Zahnarztes zurückzuführen sind, können auch innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist abgerechnet werden.
Gemäß § 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V bestimmen die KZBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Ausnahmen von der zweijährigen Gewährleistungsfrist.
Dies ist in folgenden Fällen möglich:
- inadäquates Kauverhalten (z. B. Der Patient hat auf sehr harte Nahrungsmittel gebissen)
- Bruxismus
- Vorerkankungen
- mangelnde Mundhygiene
- weitere einflächige Füllung auf derselben Fläche