Gewährleistungsanspruch bei PKV-Versicherten

 Grundsatz
  • Im Rahmen privatzahnärztlicher Behandlungen gelten keine gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
  • Beachtet der Zahnarzt die Regeln der zahnärztlichen Kunst (§ 1 Abs. 2 GOZ), besteht weder ein Anspruch des Patienten gegenüber dem Zahnarzt auf Nachbesserung noch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, auch wenn die Behandlung fehlgeschlagen oder ein unerwünschtes Behandlungsergebnis eingetreten ist.