GOÄ-Position Ä2
Ä2 bezieht sich auf die Ausstellung von Wiederholungsrezepten und wird üblicherweise durch zahnmedizinisches Fachpersonal durchgeführt.
Abrechnung und Besonderheiten:
Diese Leistung wird separat abgerechnet und kann nicht mit anderen Leistungen kombiniert werden. Sie fällt in einen reduzierten Gebührenrahmen zwischen dem 1,0- und 2,5-fachen Satz.
Eine Mehrfachabrechnung an einem Tag ist nur dann möglich, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Rezeptausstellung und anderen Behandlungsleistungen kein direkter zeitlicher Zusammenhang besteht.
Berechnungsfähig:
– bei Ausstellung durch die Zahnarzthelferin von
– Wiederholungsrezepten
– Überweisungen
– Übermittlung von Befunden
– oder ärztlichen Anordnung
– auch mittels Fernsprecher bei einer Inanspruchnahme des Zahnarztes ohne Beratung
– Messung von Körperzuständen, z. B. Blutdruck, Temperatur
– nur als alleinige Leistung
Erfolgt die Übermittlung per Videotelefonie (z. B. für Rezepte oder Überweisungen), wird eine analoge Abrechnungsziffer verwendet. Hierzu gibt es eine Klarstellung des Beratungsforums in Beschluss Nr. 38.