GOÄ-Position Ä4

Ä 4 "Fremdanamnese und/oder Unterweisung" wird angewendet, wenn Informationen zur Krankheitsgeschichte des Patienten von einer dritten Person, wie einem Elternteil, Betreuer oder anderen Angehörigen, eingeholt werden müssen. Dies ist oft notwendig, wenn der Patient selbst keine verlässlichen Auskünfte geben kann – zum Beispiel bei Kleinkindern oder Menschen mit eingeschränkten Kommunikationsfähigkeiten.

Die GOÄ-Nr. Ä4 beschreibt zwei verschiedene Maßnahmen:

"Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken". 

Eine Fremdanamnese ist in der Regel erforderlich, wenn sich z. B. ein Kleinkind oder ein stark verängstigtes Kind gegenüber dem Behandler kaum äußert. Um genaue Informationen zur Krankheitsgeschichte des Patienten zu erhalten, muss in diesem Fall zwingend eine Fremdanamnese, z. B. über die Eltern oder den Vormund, erhoben werden.

"Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)". 

Die Unterweisung und Führung einer Bezugsperson ist in der Regel erforderlich, wenn der Patient selbst nicht in der Lage ist, seinen Gesundheitszustand zu bewahren oder nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, um seine Krankheit zu behandeln. Dies kann einerseits krankheitsbedingt, andererseits entwicklungsbedingt sein.

Von der GOÄ-Nr. Ä4 werden generell Leistungen umfasst, an denen Bezugspersonen beteiligt sind.

Wichtige Abrechnungsdetails: 

  •  Die Abrechnung der Ä4-Leistung ist einmal pro Behandlungsfall möglich, was einem Zeitraum von einem Monat ab dem ersten Termin entspricht.
  •  Eine gleichzeitige Abrechnung mit der Nr. 1 GOÄ (Beratung) ist nur dann zulässig, wenn die Gesprächsthemen mit dem Patienten und der Bezugsperson deutlich unterschiedlich sind. Andernfalls wird die Ä4 nicht zusätzlich berechnet.