GOZ-Nr. 9050: Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase.

  1. Rekonstruktive Phase (GOZ-Nr. 9050): Alle Maßnahmen, die mit der Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes (Suprakonstruktion) zusammenhängen.
  2. Erhaltungsphase (GOZ-Nr. 9060): Reparaturen oder Anpassungen an einem bereits bestehenden Zahnersatz.

2. Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9050

Die GOZ-Nr. 9050 umfasst das Entfernen, Wiedereinsetzen oder Austauschen von Aufbauelementen bei zweiphasigen Implantatsystemen während der Herstellung eines implantatgetragenen Zahnersatzes.

  • Beispiele für Aufbauelemente:
    • Heilkappen
    • Gingivaformer
    • Abdruckpfosten
    • Bissnahmepfosten
    • Aufbaupfosten

Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 9050

Die Regelung gilt ausschließlich für sogenannte zweiphasige Implantatsysteme, die aus einem Implantat (im Knochen) und einem darauf aufgesetzten Aufbauelement bestehen. Diese Aufbauelemente, früher "Sekundärteile" genannt, dienen der Verbindung mit dem Zahnersatz (z. B. Kronen oder Brücken). Es gibt zwei Hauptarbeiten:

  1. Entfernen und Wiedereinsetzen eines Aufbauelements.
  2. Austauschen eines Aufbauelements durch ein anderes.

Die Abrechnung nach GOZ-Nr. 9050 ist nur zulässig, wenn diese Arbeiten Teil der Herstellung eines Zahnersatzes sind. Tätigkeiten, die in der Erhaltungsphase (z. B. aus prophylaktischen Gründen) stattfinden, fallen nicht unter diese Regelung.

3. Berechnung der GOZ-Nr. 9050

  • Die Abrechnung erfolgt je Implantat und Sitzung, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Aufbauelemente.
  • Die Leistung kann pro Implantat maximal dreimal in der gesamten rekonstruktiven Phase berechnet werden.
  • Arbeiten, die gleichzeitig mit Leistungen nach den Ziffern 9010 (Implantatfreilegung) oder 9040 (Einfügen von Aufbauelementen bei der Freilegung) erbracht werden, sind ausgeschlossen.

4. Besondere Abrechnungsfälle

Einschränkungen:

  • Der Wechsel von Aufbauelementen aus anderen Gründen (z. B. Reinigung oder Periimplantitis-Therapie) ist nicht unter GOZ-Nr. 9050 abrechenbar. Solche Leistungen müssen analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden.
  • Das Entfernen und Wiedereinsetzen von Suprakonstruktionen (z. B. Kronen oder Brücken) fällt nicht unter GOZ-Nr. 9050, sondern wird mit anderen Gebührennummern (z. B. GOZ-Nr. 2290 oder 2310) abgerechnet.

Mehr als dreimaliges Auswechseln:

  • Die GOZ-Nr. 9050 ist auf dreimal je Implantat begrenzt. Ein häufiger Wechsel ist zwar medizinisch notwendig, jedoch formal nicht abrechenbar.
  • Eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ ist fraglich, da dies nur erlaubt ist, wenn keine entsprechende Leistung im Gebührenverzeichnis existiert. In diesem Fall bleibt nur eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOZ.

Bestimmte Materialien bei implantologischen Eingriffen sind zusätzlich berechnungsfähig