GOZ-Nr. 9110 Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

1. Hintergrund und Entwicklung des Sinuslifts

  • Sinuslift ist eine Operationsmethode, die entwickelt wurde, um den Oberkiefer-Seitenzahnbereich (zahnlos oder zahnarm) durch Knochenaufbau für Implantate nutzbar zu machen.
  • Knochenregeneration erfolgt im Mundraum unabhängig von der Richtung, aber nur durch gezielte Platzhalterstrukturen. Diese Technik ermöglicht es, auch unter der Kieferhöhlenschleimhaut (Sinus maxillaris) neuen Knochen aufzubauen.

2. Methoden des Sinuslifts

Es gibt zwei Hauptvarianten:

  • Interner Sinuslift (GOZ-Nr. 9110):
    • Der Zugang erfolgt über die Alveole (Zahnfach) oder die Implantatbohrung.
    • Dabei wird die Kieferhöhlenschleimhaut (Schneider'sche Membran) vorsichtig angehoben, ohne sie zu verletzen.
    • Knochenmaterial oder Ersatzmaterial wird eingefüllt, um die Schleimhaut abzustützen und Knochenwachstum zu fördern.
  • Externer Sinuslift (GOZ-Nr. 9120):
    • Zugang erfolgt von der Außenseite der Kieferhöhle.

3. Berechnungsprobleme in der GOZ

  • Komplexleistung GOZ-Nr. 9110:
    • Die Beschreibung der Leistung umfasst standardmäßig mehrere Schritte (z. B. Ablösung der Schleimhaut, Knochenentnahme, Einfüllen von Material).
    • Diese umfassende Definition führt dazu, dass keine zusätzlichen Gebühren für ähnliche Leistungen (z. B. Knochentransplantation) berechnet werden dürfen, selbst wenn diese eigenständig durchgeführt wurden.
  • Problem der Doppelabrechnung (z. B. GOZ-Nr. 9090):
    • Das Einbringen von Knochenmaterial ist bereits Teil der GOZ-Nr. 9110, weshalb keine zusätzliche Berechnung für Knochenimplantationen (GOZ-Nr. 9090) im gleichen Operationsgebiet erlaubt ist.
    • Ausnahme: Erfolgt die Knochenimplantation in einem anderen, klar getrennten Bereich, kann die GOZ-Nr. 9090 berechnet werden.
    • Die Abrechnung der GOZ-Nr. 9090 ist erlaubt, wenn der gewonnene Knochen für einen anderen Zweck als den Sinuslift verwendet wird, beispielsweise zur abschließenden Konturierung des Implantatbetts.
  • Kombination mit GOZ-Nr. 9110: Wird die GOZ-Nr. 9100 in der gleichen Kieferhälfte wie die Leistung nach GOZ-Nr. 9110 erbracht, darf nur die Hälfte der Gebühr für GOZ-Nr. 9100 berechnet werden.