GOZ-Nr. 9140 Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle.

1. Autologer Knochen

  • Autologer Knochen (eigener Knochen des Patienten):
    • Bietet die besten Ergebnisse im Vergleich zu Ersatzmaterialien.
  • Knochenentnahme aus dem Mund wird über die GOZ-Nr. 9140 abgerechnet.
  • Wenn keine Entnahme im Mund möglich ist, wird auf externe Entnahmeverfahren zurückgegriffen, die über die GOÄ-Nrn. 2253–2259 abgerechnet werden können.

2. Intraorale Spenderregionen

  • Autologer Knochen wird oft aus dem Mundbereich gewonnen, z. B.:
    • Kinnregion
    • Tuberregion (hinter den Backenzähnen)
    • Wangenleiste
    • Oberkieferfront
    • Kieferhöhlenvorderwand
    • Aufsteigender Unterkieferast
  • Der entnommene Knochen kann in verschiedenen Formen vorliegen:
    • Bohrmehl, Späne, Chips oder Knochenblöcke.

3. Anwendungsprinzipien der Knochenregeneration

  • Gesteuerte Knochenregeneration (GBR):
    • Funktioniert durch die Schaffung eines dichten Hohlraumes, der das Wachstum von Knochenzellen fördert.
    • Knochenmaterial (z. B. Bohrmehl oder Knochenblöcke) unterstützt den Prozess, macht ihn aber vorhersagbarer.
  • Knochenblöcke:
    • Werden bei großen Defekten verwendet, um den Hohlraum zu stabilisieren und Druck durch umliegendes Gewebe zu verhindern.
    • Können mit oder ohne osteosynthetische Fixierung (z. B. Schrauben) stabilisiert werden.

4. Gebührenordnung (GOZ-Nr. 9140)

  • GOZ-Nr. 9140:
    • Beschreibt die Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes.
    • Umfasst:
      • Knochenentnahme aus der Mundregion.
      • Aufbereitung des Knochens (z. B. Zerkleinerung mit Knochenmühle).
      • Wundversorgung der Entnahmestelle.
    • Nicht enthalten: Das Einbringen des Knochens in das Aufbaugebiet (dies wird über andere GOZ-Nummern abgerechnet).

5. Abrechnungsprobleme und Einschränkungen

Kombination mit anderen Gebühren:

    • GOZ-Nr. 9090 (Knochenimplantation): Kann nicht zusätzlich zur GOZ-Nr. 9140 abgerechnet werden, da sie auch die Knochenentnahme umfasst.
    • Fixierung des Knochenblocks (GOZ-Nr. 9150): Wird separat abgerechnet, sofern osteosynthetische Maßnahmen erforderlich sind.

Knochenblöcke:

    • Wenn ein Knochenblock benötigt wird, kann die doppelte Punktzahl berechnet werden.
    • Ein Knochenblock ist definiert als Segment, das eigenständig fixiert werden muss, z. B. mit Schrauben.

Externe Entnahme (GOÄ-Nrn. 2253–2259):

    • Wird verwendet, wenn intraorale Knochenentnahme nicht möglich ist.
    • Einschränkung:
      • Diese Leistungen stehen Zahnärzten oft nur im Rahmen von Kieferfrakturen oder komplexen chirurgischen Eingriffen zur Verfügung.