GOZ-Nr. 9140 Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle.
1. Autologer Knochen
- Autologer Knochen (eigener Knochen des Patienten):
- Bietet die besten Ergebnisse im Vergleich zu Ersatzmaterialien.
- Knochenentnahme aus dem Mund wird über die GOZ-Nr. 9140 abgerechnet.
- Wenn keine Entnahme im Mund möglich ist, wird auf externe Entnahmeverfahren zurückgegriffen, die über die GOÄ-Nrn. 2253–2259 abgerechnet werden können.
2. Intraorale Spenderregionen
- Autologer Knochen wird oft aus dem Mundbereich gewonnen, z. B.:
- Kinnregion
- Tuberregion (hinter den Backenzähnen)
- Wangenleiste
- Oberkieferfront
- Kieferhöhlenvorderwand
- Aufsteigender Unterkieferast
- Der entnommene Knochen kann in verschiedenen Formen vorliegen:
- Bohrmehl, Späne, Chips oder Knochenblöcke.
3. Anwendungsprinzipien der Knochenregeneration
- Gesteuerte Knochenregeneration (GBR):
- Funktioniert durch die Schaffung eines dichten Hohlraumes, der das Wachstum von Knochenzellen fördert.
- Knochenmaterial (z. B. Bohrmehl oder Knochenblöcke) unterstützt den Prozess, macht ihn aber vorhersagbarer.
- Knochenblöcke:
- Werden bei großen Defekten verwendet, um den Hohlraum zu stabilisieren und Druck durch umliegendes Gewebe zu verhindern.
- Können mit oder ohne osteosynthetische Fixierung (z. B. Schrauben) stabilisiert werden.
4. Gebührenordnung (GOZ-Nr. 9140)
- GOZ-Nr. 9140:
- Beschreibt die Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes.
- Umfasst:
- Knochenentnahme aus der Mundregion.
- Aufbereitung des Knochens (z. B. Zerkleinerung mit Knochenmühle).
- Wundversorgung der Entnahmestelle.
- Nicht enthalten: Das Einbringen des Knochens in das Aufbaugebiet (dies wird über andere GOZ-Nummern abgerechnet).
5. Abrechnungsprobleme und Einschränkungen
Kombination mit anderen Gebühren:
- GOZ-Nr. 9090 (Knochenimplantation): Kann nicht zusätzlich zur GOZ-Nr. 9140 abgerechnet werden, da sie auch die Knochenentnahme umfasst.
- Fixierung des Knochenblocks (GOZ-Nr. 9150): Wird separat abgerechnet, sofern osteosynthetische Maßnahmen erforderlich sind.
Knochenblöcke:
- Wenn ein Knochenblock benötigt wird, kann die doppelte Punktzahl berechnet werden.
- Ein Knochenblock ist definiert als Segment, das eigenständig fixiert werden muss, z. B. mit Schrauben.
Externe Entnahme (GOÄ-Nrn. 2253–2259):
- Wird verwendet, wenn intraorale Knochenentnahme nicht möglich ist.
- Einschränkung:
- Diese Leistungen stehen Zahnärzten oft nur im Rahmen von Kieferfrakturen oder komplexen chirurgischen Eingriffen zur Verfügung.