GOZ-Nr. 9150 Fixation des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen
Knochenblöcke müssen während der Einheilung fixiert werden, um ein Verrutschen (z. B. durch Gewebedruck) zu vermeiden, da dies die Knochenbildung und den Heilungserfolg gefährden könnte. Die Fixierung kann durch Pins, Schrauben, Titannetze, Platten oder auch durch Implantate selbst erfolgen, wobei letzteres eine gleichzeitige Augmentation und Implantation ermöglicht. Diese Fixierungsmaßnahmen sind zusätzlich zur Knochenaugmentation (GOZ-Nr. 9100) berechenbar.
Berechnung und Leistungsinhalte
Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9150
- Fixierungsmethoden: Alle Fixierungstechniken (von Schrauben bis zu komplexeren Osteosynthesemaßnahmen) fallen unter die GOZ-Nr. 9150, unabhängig von Aufwand oder Methode.
- Berechnungseinheit: Pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, nicht pro Fixationsmaßnahme.
- Zusätzlich berechenbare Materialien: Osteosynthesematerialien (z. B. Schrauben) können gesondert abgerechnet werden.
- Andere Anwendungen: Osteosynthesen außerhalb der Augmentation werden nach GOÄ-Nrn. 2688–2693 abgerechnet.
Wundversorgung und Nachbehandlung
- Inklusivleistungen: Die Erstversorgung der Wunde (z. B. Reinigung, Tamponierung, Wundverschluss) ist in der GOZ-Nr. 9150 enthalten.
- Gesondert berechenbar: Leistungen wie übermäßige Blutstillung (GOZ-Nrn. 3050, 3060) oder weitere Eingriffe (z. B. Lappenplastik) können separat berechnet werden.
- Nachbehandlung: Spätere Wundbehandlungen werden über GOZ-Nrn. 3300, 3310 abgerechnet, reine Wundkontrollen über GOZ-Nr. 3290.
Zuschläge für ambulante Operationen
- Berechnung von Zuschlägen: Zuschläge (z. B. GOZ-Nr. 0510) können für ambulante Leistungen abgerechnet werden. Der höchste Zuschlag gilt, sofern mehrere Leistungen durchgeführt werden.
- Laser und Mikroskope: Zuschläge für den Einsatz von Lasern (GOZ-Nr. 0120) oder Dentalmikroskopen (GOZ-Nr. 0110) sind bei der GOZ-Nr. 9150 nicht berechnungsfähig. Ein höherer Aufwand muss über den Steigerungsfaktor (§ 5 Abs. 2 GOZ) berücksichtigt werden.
Die Fixierung von Knochenblöcken ist ein essenzieller Bestandteil der Augmentation. Die Berechnung erfolgt unter der GOZ-Nr. 9150, umfasst jedoch nicht alle möglichen Zuschläge, wie Laser- oder Mikroskopeinsätze, die stattdessen im Steigerungsfaktor berücksichtigt werden sollten.
Gesondert berechenbare Materialien (Abweichung von § 4 Abs. 3 GOZ)
Laut Punkt 2 der Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt K der GOZ sind bestimmte Materialien trotz der allgemeinen Regelung (§ 4 Abs. 3) gesondert berechnungsfähig, insbesondere bei Osteosynthesemaßnahmen nach GOZ-Nr. 9150. Dazu gehören:
- Knochenersatzmaterial,
- Materialien zur Blutgerinnung und Geweberegeneration, z. B. Membranen oder Fixierungsmaterial für Membranen,
- Atraumatisches Nahtmaterial.
Fixierungsmaterialien
Einmal verwendbare Materialien wie Osteosyntheseschrauben, -platten oder Titankörbe werden zwar nicht explizit in den Bestimmungen erwähnt, gelten jedoch als gesondert berechnungsfähig. Dies wird durch folgende Argumentation gestützt:
- Diese Materialien überschreiten die Zumutbarkeitsgrenze für Praxiskosten (laut BGH-Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 264/03).
Wundversorgung
- Primäre Wundversorgung: Die GOZ definiert sie als "Wundverschluss ohne Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes". Diese ist Bestandteil der implantologischen Leistung und wird nicht gesondert berechnet.
- Weitere Maßnahmen: Alle zusätzlichen Eingriffe, die über die primäre Wundversorgung hinausgehen, sind gesondert abrechenbar. Dies schließt z. B. komplexe chirurgische Wundbehandlungen ein.