PZR

Erklärung: Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge

1. Problem mit der Definition der PZR (GOZ-Nr. 1040)

  • Wissenschaftlich: Eine professionelle Zahnreinigung (PZR) umfasst sowohl die Entfernung von Belägen oberhalb (supragingival) als auch unterhalb (subgingival) des Zahnfleischrandes.
  • Gebührenrechtlich (GOZ-Nr. 1040): Die PZR deckt jedoch nur die Entfernung supragingivaler Beläge ab. Subgingivale Beläge werden nicht berücksichtigt.

2. Regelungslücke seit der GOZ-Reform 2012

  • Es fehlt eine spezifische Gebührennummer für die nichtchirurgische Entfernung subgingivaler Beläge.
  • Diese Regelungslücke führt dazu, dass solche Maßnahmen nur über eine Analogberechnung (nach § 6 Abs. 1 GOZ) abgerechnet werden können.

3. Lösung: Analogberechnung für subgingivale Beläge

  • Empfohlene Analognummern:
    • Stufe 2 (Subgingivale Instrumentierung): Wird während der aktiven Therapiephase zur Beseitigung subgingivaler Beläge angewendet.
      • Einwurzelige Zähne: 3010a.
      • Mehrwurzelige Zähne: 4138a.
  • Stufe 4 (Unterstützende Parodontaltherapie =UPT): Wird in der Nachsorge eingesetzt, um die langfristige Mundgesundheit zu sichern und Rückfälle zu vermeiden.
      • Einwurzelige Zähne: 0090a.
      • Mehrwurzelige Zähne: 2197a.

Die Wahl der Stufe hängt vom Behandlungsfortschritt und der klinischen Situation des Patienten ab. Nach einer gründlichen Parodontalbehandlung (Stufe 2) wird die langfristige Betreuung über (Stufe 4) organisiert.