Richtlinie Nr.11 c  für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

a. Tief kariöse Zähne müssen auf ihre Erhaltungswürdigkeit geprüft sein und ggf. nach Versorgung mit einer Füllung klinisch reaktionslos bleiben.

b. Pulpatote Zähne müssen mit einer nach den Behandlungs-Richtlinien erbrachten, röntgenologisch nachzuweisenden Wurzelfüllung versorgt sein.

c. Zu überkronende Zähne sind auf ihre Sensibilität zu überprüfen.

d. Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt.

e. Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein.

f. Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.

g.  Nicht erhaltungswürdige Zähne und Wurzelreste müssen entfernt sein.

h. Retinierte und impaktierte Zähne, die im räumlichen Zusammenhang mit geplantem Zahnersatz stehen, sollen vor Beginn der Behandlung entfernt werden.

i. Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die Osseointegration der Implantate.