Zahnärztliche Früherkennung ab dem 01.01.2026
Ab 01.01.2026 werden U-Untersuchungen (ärztlich) und Z-Untersuchungen (zahnärztlich) in einem gemeinsamen Dokument festgehalten.
Es handelt sich um das Kinderuntersuchungsheft ("Gelbes Heft")
Bedeutung der Dokumentation für die Abrechnung:
- Dokumentation = Voraussetzung für rechtssichere Abrechnung
- Abrechnungsbestimmungen müssen exakt beachtet werden
- Regresse werden ausdrücklich genannt als Risiko bei fehlender Dokumentation oder fehlerhafter Abrechnung
Umgang mit bereits vorhandenen gelben Heften
- Eltern müssen bereits vorhandene Hefte nicht austauschen.
- Es werden Einlegeblätter angeboten.
- Es gibt Aufkleber mit den Zeitfenstern für die zahnärztlichen Z-Untersuchungen.
Damit ist gewährleistet, dass ältere Hefte weiterverwendet werden können.
- Mittelfristig soll das Heft als MIO (Medizinisches Informationsobjekt) digitalisiert werden.
- Es soll Bestandteil der elektronischen Patientenakte (ePA) werden.
- Die ärztlichen und zahnärztlichen Bundesgremien stimmen sich dazu ab.
Untersuchungsintervalle (Z1–Z6)
Die bisherigen Bezeichnungen FU1a, FU1b, FU1c, FU2 werden ersetzt durch Z1–Z6.
Neue Zeiträume:
Bezeichnung Zeitraum (entspricht bisher)
Z1 6.–9. Lebensmonat FU1a
Z2 10.–20. Lebensmonat FU1b
Z3 21.–33. Lebensmonat FU1c
Z4 34.–48. Lebensmonat FU2 (1. Mal)
Z5 49.–60. Lebensmonat FU2 (2. Mal)
Z6 61.–72. Lebensmonat FU2 (3. Mal)
Der bisherige große Zeitraum der FU2 (34.–72. Monat) wird also in drei feste Zeitfenster aufgeteilt.
Alle Z-Untersuchungen umfassen:
· eingehende Untersuchung inkl. Beratung
→ inklusive Beratung,
→ umfasst die Inspektion der Mundhöhle.
· Einschätzung des Kariesrisikos
· Ernährungs- und Mundhygieneberatung der betreuenden Personen
Ziel:
- Keimzahlsenkung
- Verringerter Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke
- Verbesserte Mundhygiene
d) Empfehlung von Fluoridierungsmitteln und ggf. Abgabe/Verordnung von Fluoridtabletten
Entfällt:
Die bisherige
"Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen, Ernährungsverhalten und
Zahnpflegeverhalten" entfällt aufgrund der engeren Zusammenarbeit mit
Allgemeinmedizinern.
Die Änderungen führen dazu, dass Fluoridlack künftig unabhängig vom Kariesrisiko angewendet werden darf.
Neue Regelung (neue Fassung § 10):
- Kinder 34.–72. Lebensmonat haben 2× pro Halbjahr Anspruch auf Fluoridlack,
- ohne Voraussetzung eines Kariesrisikos.
Damit werden die Altersgruppen FU1 und FU2 bezüglich Fluoridlack vereinheitlicht.
Hintergrund der Regeländerung
Die Regelung bezieht sichauf das Alter, nicht auf das Milchgebiss.
Nach §§ 6 und 10 FU-RL gilt:
- Versicherte vom 6. Lebensmonat bis zur Vollendung
des 6. Lebensjahres
haben zweimal pro Kalenderhalbjahr Anspruch auf Fluoridlack zur Schmelzhärtung.
Bedeutend ist:
Die Regelung orientiert sich ausschließlich am Alter, nicht daran, ob das Kind:
- vollständig ein Milchgebiss besitzt oder
- in dieser Zeit bereits bleibende Molaren durchbrechen.
→ Fluoridlack kann auch auf bereits durchgebrochene bleibende Zähne appliziert werden, solange das Kind sich in der genannten Altersgruppe befindet.