Zusatzleistungen im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz
GOÄ-Ä1/Ä3 Beratung über Beratung über außervertragliche Leistungen (Privatleistungen)
GOZ-Nr. 0030: Aufstellen eines schriftlichen Heils und Kostenplans (HKP) über die Privatleistungen
GOZ-Nr. 0080: Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
GOZ-Nr. 4050/4055: Entfernung harter und weicher Beläge vor der Präparation
GOZ-Nr. 4070/4075: Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung als präventive Maßnahme
Analog, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ: Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik für ZE (MKV nach § 28 Abs. 2 SGB V)
Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops 0110 (z. B. für Glasfaserstift)
Aufwendige provisorische Brücken und Kronen nach GOZ-Nr. 2270/5120/5140 und BEB
- Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Versorgung sind mit der entsprechenden GOZ-Leistung abgegolten
- Die Materialkosten für den zur Herstellung der provisorischen Versorgung verwendeten Kunststoff dürfen nicht separat berechnet werden. Abrechenbar sind nur die Kosten für die Konfektionsteile und die Abformmaterialien.
- Das individuelle Ausarbeiten der provisorischen Kronen und Brückenglieder erfolgt nach BEB
Eine Leistung nach der Nr. 5170 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig. Bei Regel- und gleichartiger Versorgung ist die Leistungsbeschreibung der Nr. 98a BEMA zu beachten.
Soweit therapiemethodenspezifische Notwendigkeiten für eine zusätzliche Abformung mit einem individuellen oder einem individualisierten Löffel bestehen, kann diese Abformung nach Nr. 5170 GOZ vereinbart werden.
GOZ-Nr. 5180/5190 : Funktionelle Abformung für zusätzliche Funktionsabformungen
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen:
- GOZ-Nr. 0040: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans für KFO oder FAL/FTL
- GOZ-Nr. 8000: Klinische Funktionsanalyse
- Analog, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ: Fachübergreifender Screeningtest (allgemeinärztliches Screening)
- GOZ-Nr. 8010: Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat
- GOZ-Nr. 8020: Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)
- GOZ-Nr. 8030: Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)
- GOZ-Nr. 8035: Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte, ggf. das Anlegen eines Übertragungsbogens, ggf. das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)
- GOZ-Nr. 8050: Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung
- GOZ-Nr. 8060: Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll
- GOZ-Nr. 8065: Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung
- adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung
- GOZ-Nr. 8080: Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung, je Sitzung
- GOZ-Nr. 8090: Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung
- Analog, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ: Entfernung eines diagnostischen Funktionsaufbaus aus Kunststoff in Säureätz-Adhäsivtechnik
- Analog, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ: 3D-Kephalometrische Analyse zur Bestimmung der kranialen Symmetrie und Einschätzung der dentofazialen Relation
- Analog, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ: Digital gesteuertes Funktionsanalyseverfahren
Zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ: "Chairside-Leistungen"