Zusatzleistungen vs. Zuzahlungsleistungen: Wo liegt der Unterschied?

Zusatzleistungen

  1. Abrechnungsregelung:
    • Diese Leistungen sind nicht im BEMA enthalten und können daher nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden.
    • Die Abrechnung erfolgt als Privatleistung.
  2. Vereinbarungspflicht:
    • Vor der Durchführung außervertraglicher Leistungen ist eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem erforderlich.
  3. Steigerungssatz über 3,5:
    • Wird ein Steigerungssatz über 3,5 vereinbart, muss zusätzlich vor Behandlungsbeginn eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ schriftlich unterschreiben werden.
  4. Berechnungsgrundlage für Begleitleistungen:
    • Begleitleistungen, die im Zusammenhang mit einer Zusatzleistung entstehen, werden nach GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) oder GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abgerechnet.

Zuzahlungsleistungen

  1. Zuzahlungen für Füllungen:
    • Zuzahlungen sind bei Füllungen gemäß § 28 Abs. 2 SGB V erlaubt.
  2. Kieferorthopädische Mehrleistungen:
    • Für zusätzliche Leistungen in der Kieferorthopädie sind Zuzahlungen gemäß § 29 Abs. 7 SGB V zulässig.
  3. Versorgung mit Kronen und Zahnersatz:
    • Zuzahlungen sind bei der Versorgung mit Kronen und Zahnersatz gemäß § 55 SGB V gestattet.